COVID-19: Aktuelle Informationen zum Hafenbetrieb
Mitteilung der Landesregierung
SARS-CoV-2-BekämpfVO – §6 Abs. 8:
Sportboothäfen dürfen wieder eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben.
Sowohl die Herstellung der Benutzbarkeit des Bootes (Transport aus dem Winterlager, das Kranen oder Slippen und die weiteren Maßnahmen, um das Boot seetüchtig zu machen), die Benutzung des Bootes als auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen sind erlaubt. Strom und Wasserversorgung kann wieder gewährleistet werden.
Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 9 und das Kontaktverbot nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung weiterhin. Einschränkungen gelten für den Betreiber des Sportboothafens im Hinblick auf die Duschen und Gemeinschaftsräume. Hier ist auf eine häufige Reinigung und Desinfektion zu achten.
Eine Übernachtung auf dem Boot ist nur erlaubt, sofern es über sanitäre Einrichtungen verfügt. Die Toiletten des Sportboothafens dürfen nachts nicht benutzt werden und sind zu schließen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Landesregierung in der Rubrik Freizeit / Welche Regeln gelten für Sportboothäfen: Corona FAQ:
Dürfen Traditionsschiffe Gästefahrten (Tagesfahrten) durchführen?
Ja. Aber mit Einschränkungen. Hier gelten die Regelungen über Freizeiteinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen.. Der Betreiber muss u.a. ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Gäste aufnehmen. Darin ist sicherzustellen, dass die Abstandsvorschriften immer eingehalten werden. Daher sind gemeinsame Einsätze wie z.B. das gemeinsame Segelsetzen nur eingeschränkt möglich.
Dürfen gemeinsame Arbeiten der Vereinsmitglieder an, auf oder in den Schiffen zur Unterhaltung der Schiffe durchgeführt werden?
Ja. Hier gelten sinngemäßdie Regelungen über Bildungseinrichtungen und damit die Regelungen über Veranstaltungen (§ 5, ohne Sitzplatzgebot in diesem Fall) gemäß §§ 12 sowie die allgemeinen Hygieneregelungen der Coronabekämpfungsverordnung. Der Betreiber muss u.a. ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Arbeitenden aufnehmen. Darin ist z.B. sicherzustellen, dass die Abstandsvorschriften eingehalten werden. Die Regeln über Hausgemeinschaften uns Familien (also kein Abstandsgebot bei max. 2 Hausgemeinschaften bzw. bei max 10 Mitgliedern einer Familie) gelten natürlich auch hier.
Dürfen Vereine Ausfahrten mit ihren Mitgliedern auf ihren Traditionsschiffen machen?
Hier gelten sinngemäß die Regelungen über Sport gemäß § 11 der Coronabekämpfungsverordnung. Der Betreiber muss u.a. ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Mitglieder aufnehmen. Darin ist sicherzustellen, dass die Abstandsvorschriften eingehalten werden. Daher sind gemeinsame Einsätze wie z.B. das gemeinsame Segelsetzen nur eingeschränkt möglich. Auch wird die Gesamtzahl der Menschen an Bord geringer als im Normalbetrieb sein.
Darf auf Traditionsschiffen während eines Törns übernachtet werden?
Die Regeln über Hausgemeinschaften gelten auch hier. Danach dürfen maximal zwei Hausgemeinschaften auf dem Schiff übernachten. Etwas anderes gilt, wenn der Betreiber des Schiffes eine Beherbergung anbietet. Dann ist nach Maßgabe des § 17 Coronabekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept zu erstellen, welches insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebotes sicherstellt. Die Einhaltung des Abstandsgebotes wird insbesondere unter Deck eine große Herausforderung darstellen und auch eine starke Beschränkung der Passagierzahlen erfordern.
Welche Regelungen gelten für die Ausflugsschifffahrt?
Sind Ausflugsschiffe Freizeiteinrichtungen (Veranstaltungsorte) oder Verkehrsmittel?
Für Ausflugsschiffe gelten die Regeln über Freizeiteinrichtungen. Daher ist ein Hygienekonzept zu erstellen, um insbesondere die Abstandsvorschriften einzuhalten und die Fahrgastzahlen zu begrenzen. Soweit ein Ausschank von Getränken oder die Ausgabe von Speisen erfolgt, gelten auch die Regelungen für Gaststätten.
Besteht auf den Ausflugsschiffendie Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung?
Dies ist nicht generell vorgeschrieben. Entscheidend ist das Hygienekonzept für das jeweilige Ausflugsschiff. Fahrgäste sollten sich vorher informieren.
Müssen Betreiber von Ausflugsschiffen die Kontaktdaten der Fahrgäste erheben?
Soweit die Fahrgäste des Ausflugsschiffes sich auch in geschlossenen Räumen aufhalten können, müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Es wird auf jeden Fall empfohlen, wie in der Gastronomie die Kontaktdaten der Fahrgäste aufzunehmen, um ggf. die Kontakte später nachvollziehen zu können.
Für den Betrieb des Yachthafen Möltenort bedeutet dies:
- Die Sperrung ist aufgehoben
– Ein- und Auslaufen ist möglich
– Versorgung mit Strom und Wasser
– Die sanitären Anlagen werden unter Auflagen geöffnet
– Slippen ist möglich
– Segelausbildung ist möglich - Das Abstandsgebot gemäß §2 Absatz 1 der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. Mai 2020 ist einzuhalten
- In Gebäuden besteht Maskenpflicht